Satzung der Narrenzunft Hüfingen e.V.


 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Narrenzunft Hüfingen".

Der Sitz ist Hüfingen. Die Zunft ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Zweck der Zunft

Der Zweck der Zunft ist die Pflege und Förderung des überlieferten Kulturgutes der Hüfinger Fasnacht. Die Zunft verfolgt das Ziel der Weiterführung und Reinerhaltung des im Raume der Baar vorhandenen alten Brauchtums, insbesondere aber die Fortführung und Pflege des Hüfinger Fasnachtsgeschehens. Die Eigenart der örtlichen Fasnachtsbräuche soll unseren Nachfahren durch Belebung erhalten bleiben.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Die Zunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§4 Bindung der Vereinsmittel

Mittel der Zunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§5 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Zunft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§6 Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder

Mitglied der Zunft kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Die Wahlrechte sind nur persönlich auszuüben. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

2. Außerordentliche Mitglieder - Ehrenmitglieder -

Sie können nur auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes mit 3/4 Stimmen der Mehrheit des Narrenrates von diesem ernannt werden.

Die Ernennung setzt eine mindestens 10jährige aktive Mitgliedschaft im Narrenrat voraus. Sie kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied sich um die Zunft und deren Förderung oder um die Fasnacht im Allgemeinen besonders verdient gemacht hat.

 

§7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag durch gleichzeitige Entrichtung des ersten Jahresbeitrages. Der Narrenrat entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen der Zunft.

2. Die Mitgliedschaft endet:

            a) durch Tod

            b) durch freiwilligen Austritt

            c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt ist nur durch eine an den 1. Vorsitzenden gerichtete mündliche oder schriftliche Erklärung möglich. Der Austretende bleibt zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages verpflichtet. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Mitglieder, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme (§6) nicht mehr erfüllen oder gegen den Geist oder Zweck der Zunft und dieser Satzung verstoßen, können auf Vorschlag des Narrenrates durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über Anträge auf Wiederaufnahme entscheidet auf Vorschlag des Narrenrates ebenfalls die Mitgliederversammlung

Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen des erweiterten Vorstandes Rechenschaft abzulegen und ihm alle zunfteigenen Gegenstände, Urkunden, usw. sofort auszuhändigen.

 

§8 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

Auf Antrag kann der erweiterte Vorstand Beitragserleichterung (Stundung, ganzen oder teilweisen Erlass) gewähren.

 

§9 Organe der Zunft

Organe der Zunft sind:

            1. Der Vorstand

            2. Der Narrenrat

            3. Die Mitgliederversammlung

 

§10 Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

§10.1

            a) dem 1. Vorsitzenden (er führt die Bezeichnung Zunftmeister)

            b) dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Zunftmeister)

            c) dem Schriftführer (Zunftschreiber)

            d) dem Kassierer (Zunftsäckelmeister)

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Ämterverbindung in einer Person ist zulässig.

§10.2

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§10.3

Der 1. Vorsitzende leitet die Zunft und trifft die Maßnahmen zur Erfüllung ihres Zweckes. Er führt die Beschlüsse der übrigen Organe aus. Er beruft die Sitzungen und die Versammlungen der Organe ein, in welchen er jeweils den Vorsitz führt.

§10.4

Der 1. und 2. Vorsitzende werden auf Vorschlag des Narrenrates von der Mitgliederversammlung gewählt. Desgleichen die übrigen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Narrenrat berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied aus seinen Reihen zu bestellen.

 

§11 Narrenrat

§11.1

Der Narrenrat setzt sich zusammen aus:

            a) dem Vorstand (gem. §10)

            b) höchstens elf Narrenräten.

§11.2

Der Narrenrat wird auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Narrenrat bildet eine ständige Einrichtung der Zunft.

§11.3

Dem Narrenrat obliegt:

            1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

            2. die Verwaltung des Finanz- und Sachvermögens

            3. die Vorbereitung und Organisation der Zunftveranstaltungen

4. Förderung des Brauchtums durch aktive Gestaltung der Fasnachtszeit. Er repräsentiert die Zunft bei allen Fasnachtsveranstaltungen.

§11.4

Der Narrenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§12 Hauptversammlung

§12.1

Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern der Zunft. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zur ordentlichen Tagung (Generalversammlung) einberufen. Zu außerordentlichen Tagungen im Bedarfsfalle mit Zustimmung, bzw. auf Antrag des Narrenrates, oder auf begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Anträge der Mitglieder sind ebenfalls schriftlich oder mündlich mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzubringen. Über mündlich eingebrachte Anträge in der Hauptversammlung entscheidet der erweiterte Vorstand, ob diese in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§12.2

Den Vorsitz in der Narrenversammlung führt der 1. Vorsitzende. Die Versammlung beschließt in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

§12.3

Die Wahlen erfolgen offen. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung muss geheim gewählt werden. Der zu Wählende muss anwesend sein oder seine Bereitwilligkeit zur Annahme des Amtes schriftlich oder mündlich erklärt haben. Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer genau Protokoll zu führen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer zu beurkunden.

§12.4 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:

            1. Die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte

            2. Entlastung des Vorstandes

            3. Wahl des Vorstandes und der Narrenräte

            4. Die Entscheidung über einen Mitgliederausschluss

            5. Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages


§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dieselbe als Tagesordnungspunkt einer Mitgliederversammlung ausgeschrieben worden ist und wenn mindestens 4/5 aller erschienenen Stimmberechtigten für die  Auflösung des Vereins stimmen       
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen (Geld- und Sachwerte) an die Stadt Hüfingen, mit der Auflage, es treuhänderisch zu verwalten.     
  3. Sollte innerhalb von zwei Jahren ein gemeinnützig anerkannter Verein mit denselben Zielen und Aufgaben gegründet werden, so ist diesem Verein das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Ansicht der Treuhänderin Lebensfähigkeit besitzt. Dieser Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Im anderen Fall ist das Vermögen nach abgelaufener Frist für Zwecke des fasnächtlichen Brauchtums zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§14 Sonstige Bestimmungen

Für die von der Zunft geliehenen Fasnachtskostüme und Masken haftet jeder Entleiher oder Mieter der Zunft gegenüber. Für den Entleiher oder Mieter besteht Rückgabepflicht nach §604 BGB.

 

Hüfingen, den 11.11.2015 (Neufassung nach Änderung des §13)

 

Der Vorstand